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Umgehung von Kopierschutz
Posted on Mittwoch, 31. August 2005 @ 13:49:06 MESZ
Topic: Medien und Recht
Das Urhebergesetz verbietet grundsätzlich die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen. Während private Anwender für ihren Eigenbedarf (Sicherungskopie oder Kopie für den engsten Familien- oder Freundeskreis) den Kopierschutz mit geeigneter Software straffrei umgehen dürfen, ist dies für gewerbliche Zwecke untersagt. "Gewerbliche Zwecke" liegen nicht erst bei einer (haupt-)beruflichen Tätigkeit vor, sondern werden schon bejaht, wenn die kopierte CD zu einem höheren Preis als die Rohlingskosten veräußert wird.

In beiden Fällen sehen sich die Kopierer zudem - rein rechtlich - Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, in der Höhe der Lizenzgebühr, welche der Urheber bei einem regulären Verkauf eigentlich vereinnahmt hätte. Solche Ansprüche wurden gegenüber privaten Nutzern bisher jedoch selten durchgesetzt. Diese Praxis könnte sich aber je nach Interessenlage schnell ändern.
Vorsicht ist jedoch schon bei dem Besitz der Software zum Umgehen von Kopierschutzmechanismen geboten. Sofern gewerbliche Absichten verfolgt werden, ist schon deren Besitz gemäß § 95 a Abs. 3 des Urhebergesetzes (UrhG) untersagt. Aber auch für Privatpersonen ist Vorsicht geboten: Laut § 95 a Abs. 3 UrhG sind nämlich Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf von und Werbung für Software zur Umgehung von Kopierschutz verboten - und das gilt auch für Privatpersonen! Damit ist dann sowohl der Download entsprechender Programme aus dem In- und Ausland rechtswidrig.
Auch wer einen ausrangierten Jahrgang PC-Zeitschriften zusammen mit den Heft-CDs verkauft oder verschenkt muss sich vorher über deren Inhalt sorgsam informieren. Findet sich auf einer der CDs ein entsprechendes Programm zum Umgehen von Kopierschutz, drohen bereits deswegen Abmahnungen und empfindliche Strafen. Vorsätzliches Handeln des privaten Verkäufers ist dabei nicht erforderlich.

Thomas Feil

 
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Umgehung von Kopierschutz


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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Donnerstag, 01. September 2005 @ 10:24:55 MESZ
Kein Wunder, dass soviele verschiedene Meinungen (sowohl bei Redaktionen als auch bei Lesern) über das Kopieren und dessen Straffreiheit kursieren:

"Während private Anwender für ihren Eigenbedarf (Sicherungskopie oder Kopie für den engsten Familien- oder Freundeskreis) den Kopierschutz mit geeigneter Software straffrei umgehen dürfen"

"Aber auch für Privatpersonen ist Vorsicht geboten: Laut § 95 a Abs. 3 UrhG sind nämlich Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf von und Werbung für Software zur Umgehung von Kopierschutz verboten"

Ich darf zwar den Kopierschutz umgehen, aber keine enstprechendende Software besorgen oder erstellen? ja, was denn nun...


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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Donnerstag, 01. September 2005 @ 23:50:57 MESZ
Ich würde sagen, das stimmt so nicht. Private Anwender dürfen eben auch nicht den Kopierschutz umgehen. Sie dürfen zwar Kopien machen, aber nur von nicht geschützten Medien! Oder sehe ich das jetzt falsch?


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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Freitag, 02. September 2005 @ 20:22:07 MESZ
In dem erwähnten § 95 a Abs. 3 UrhG ist weder von Software zur Umgehung von Kopierschutz noch von Privatpersonen die Rede. Folgedessen kann der Download für Privatpersonen nicht rechtswidrig sein. An diesem Artikel ist noch zu feilen.


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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Mittwoch, 07. September 2005 @ 00:08:42 MESZ
Die Umgehung von Kopierschutz ist rechtswidrig, wenn man die Lizenz besitzt?


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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Mittwoch, 07. September 2005 @ 13:31:35 MESZ
Zwar ist § 95a Abs. 3 UrhG nur abstrakt formuliert - wie zwangsläufig jeder Gesetzestext - aber Software zur Umgehung von Kopierschutz wird unstreitig erfasst!

In der Tat ist es so, dass nur der *Besitz* solcher Software nicht untersagt ist, wohl aber eben das Herstellen, Verbreiten etc.

Zudem gibt es ja auch Grenzfälle, wie etwas das "Umgehen" von Kopierschutzmechanismen durch "Betriebssystem-Tools" - etwa das Auslesen eines Datenträgers unter GNU/Linux mittels "dd if=... of=...", beí denen "stupide" jedes Bit gelesen und wieder geschrieben wird - Kopierschutz hin oder her. Auch so etwas ist zur Erstellung einer privaten Sicherungskopie - die auch bei Kopierschutz nach dem UrhG immer noch zulässig ist - ja grundsätzlich erlaubt.

Privatpersonen sind nicht ausdrücklich in § 95a UrhG genannt, aber das UrhG gilt eben nicht nur für "gewerbliche" Anbieter etc.

Die "Lizenz" bezieht sich ja immer nur auf eine gewisse Stückzahl - bei Privatpersonen in der Regel für *einen* Arbeitsplatz. Davon sind dann auch nur *Sicherungs*kopien erlaubt. Wie man das macht, ist dann gleich.



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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Donnerstag, 08. September 2005 @ 14:11:30 MESZ
Ganz aktuell - auch zu den oben stehenden Fragen:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/63696

Nicht umsonst fühlen sich so viele Nutzer durch die recht neuen Regelungen im Urhebergesetz eingeschränkt!


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Re: Umgehung von Kopierschutz
von Anonymous am Donnerstag, 08. September 2005 @ 23:19:46 MESZ
Die Verschärfungen am UrHG wurden von der CDU erwirkt - besonders aktiv war hier ein Dr. Norbert Rötgen - ein Karriereliebling von Frau Merkel. Die entsprechenden Passagen aus den Debatten lassen sich bestimmt heute noch im Netz finden - für den, der es nicht glaubt.

Da kann man sich leicht vortellen, was eine eventuelle CDU-Regierung hier noch alles anrichten wird.

Die Privatkopie muss wieder her - und zwar ohne Einschränkung!


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Klarstellung
von Anonymous am Mittwoch, 21. September 2005 @ 10:17:52 MESZ
>> In der Tat ist es so, dass nur der *Besitz* solcher Software nicht untersagt ist, wohl aber eben das Herstellen, Verbreiten etc.>Privatpersonen sind nicht ausdrücklich in § 95a UrhG genannt, aber das UrhG gilt eben nicht nur für "gewerbliche" Anbieter etc.>Die "Lizenz" bezieht sich ja immer nur auf eine gewisse Stückzahl - bei Privatpersonen in der Regel für *einen* Arbeitsplatz. Davon sind dann auch nur *Sicherungs*kopien erlaubt. Wie man das macht, ist dann gleich.<<

Auch aus diesen Gründen kann die Umgehung von Kopierschutz für Privatpersonen nicht illegal sein.

Im übrigen übersehen Sie einen weiteren Aspekt: Mit Beendigung eines Downloads findet noch lange keine lizenzpflichtige Installation statt.

Zusammengefasst:
Privatpersonen können Downloaden und Kopierschutzmechanismen umgehen wie sie wollen, sei es mit oder ohne Lizenz zur Software als solche.


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Klarstellung
von Anonymous am Mittwoch, 21. September 2005 @ 10:19:31 MESZ
>> In der Tat ist es so, dass nur der *Besitz* solcher Software nicht untersagt ist, wohl aber eben das Herstellen, Verbreiten etc. > Privatpersonen sind nicht ausdrücklich in § 95a UrhG genannt, aber das UrhG gilt eben nicht nur für "gewerbliche" Anbieter etc. > Die "Lizenz" bezieht sich ja immer nur auf eine gewisse Stückzahl - bei Privatpersonen in der Regel für *einen* Arbeitsplatz. Davon sind dann auch nur *Sicherungs*kopien erlaubt. Wie man das macht, ist dann gleich. <<

Auch aus diesen Gründen kann die Umgehung von Kopierschutz für Privatpersonen nicht illegal sein.

Im übrigen übersehen Sie einen weiteren Aspekt: Mit Beendigung eines Downloads findet noch lange keine lizenzpflichtige Installation statt.

Zusammengefasst:
Privatpersonen können Downloaden und Kopierschutzmechanismen umgehen wie sie wollen, sei es mit oder ohne Lizenz zur Software als solche.


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Klarstellung
von Anonymous am Mittwoch, 21. September 2005 @ 10:23:21 MESZ
Die ersten beiden Absätze werden hier irgendwie nicht angezeigt. Warum? :-((( Nocheinmal von vorne:

##########
In der Tat ist es so, dass nur der *Besitz* solcher Software nicht untersagt ist, wohl aber eben das Herstellen, Verbreiten etc.
##########

Privatpersonen verbreiten auch nichts beim Downloaden, sie schlucken die Bytes nur. Der Artikel verwechselt das Uploaden mit dem Download.
Das wäre das Gleiche, als wie wenn ein Anwalt behauptet, die Nahrungsmittelaufnahme einer Kuh findet grundsätzlich über den Afterausgang statt. Und um diese unmögliche Theorie beim Leser glaubwürdiger erscheinen zu lassen, wird ein völlig uninteressanter § 95 UrhG eingeschoben.

##########
Privatpersonen sind nicht ausdrücklich in § 95a UrhG genannt, aber das UrhG gilt eben nicht nur für "gewerbliche" Anbieter etc.
##########

Moment, zuerst schrieben Sie im Artikel: "für Privatpersonen (..) ist (..) der Download (..) rechtswidrig."
Danach sind Privatpersonen plötzlich nicht mehr davon betroffen. :-)))

##########
Die "Lizenz" bezieht sich ja immer nur auf eine gewisse Stückzahl - bei Privatpersonen in der Regel für *einen* Arbeitsplatz. Davon sind dann auch nur *Sicherungs*kopien erlaubt. Wie man das macht, ist dann gleich.
##########

Auch aus diesen Gründen kann die Umgehung von Kopierschutz für Privatpersonen nicht illegal sein.

Im übrigen übersehen Sie einen weiteren Aspekt: Mit Beendigung eines Downloads findet noch lange keine lizenzpflichtige Installation statt.

Zusammengefasst:
Privatpersonen können Downloaden und Kopierschutzmechanismen umgehen wie sie wollen, sei es mit oder ohne Lizenz zur Software als solche.


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