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Publizistische Grundsätze
vom
Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und
Bundespräsident D. Dr. Dr Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht
in der Fassung vom 21. September 1994
Die im Grundgesetz der
Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und
Freiheit der Information, der Meinungsäußerung und derKritik ein. Verleger,
Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeitder Verantwortung
gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der
Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nachbestem Wissen
und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen,
wahr.
Diese publizistischen Grundsätze
dienen der Wahrung der Berufsethik; sie stellen keine rechtlichen Haftungsgründe
dar.
- Achtung
vor der Wahrheit und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind
oberste Gebote der Presse.
- Zur
Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild
sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren
Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift
oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen
sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und
Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Bei Wiedergabe von symbolischen Fotos muß aus der Unterschrift hervorgehen,
daß es sich nicht um dokumentarische Bilder handelt.
- Veröffentlichte
Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen,
hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus
in angemessener Weise richtigzustellen.
- Bei
der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen
keine unlauteren Methoden angewandt werden.
- Die
bei einem Informations- oder Hintergrundgespräch vereinbarte
Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
- Jede
in der Presse tätige Person wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informationen ohne deren ausdrückliche
Zustimmung nicht preis.
- Die
Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, als
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter beeinflußt werden. Verleger und Redakteure wehren
derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen
redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.
Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen sind als solche kenntlich zu
machen.
- Die
Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt
jedoch das private Verhalten eines Menschen öffentlichen Interessen, so
kann es auch in der Presse erörtert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden.
- Es
widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Beschuldigungen,
insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
- Veröffentlichungen
in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse Empfinden einer
Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen können, sind mit
der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
- Die
Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von
Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung
zu berücksichtigen.
- Niemand
darf wegen seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer rassischen,
ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert
werden.
- Die
Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtserfahren muß
frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während
der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede
einseitige oder präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor
einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Bei
Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft der Jugendlichen
möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen zu
unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Verbrechen handelt. Über
Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende
Rechtfertigungsgründe vor deren offizieller Bekanntgabe berichtet werden.
- Bei
Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessene sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen
beim Leser erwecken könnte. Forschungserkenntnisse, die sich in einem frühen
Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen
dargestellt werden.
- Die
Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet ein könnten,
die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, sind
mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar.
Wer sich für die Verbreitung der Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt,
handelt unehrenhaft und berufswidrig.
- Es
entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen.
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