Tarifverträge für RedakteureBitte auswählen:Gehaltstarifvertrag
für Redakteurinnen und
Redakteure an Tageszeitungen
Gültig ab 1.August 2000
GEHALTSTARIFVERTRAG
für Redakteure/Redakteurinnen
an Tageszeitungen
Zwischen
dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter aller ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.
Verein der Zeitungsverleger in Berlin und Brandenburg e.V.
Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.
Zeitungsverlegerverein Hamburg e.V.
Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.
Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.
Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.
Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V.
Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.
einerseits
und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V.
– Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten –
der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
andererseits
wird der folgende Gehaltstarifvertrag vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland
fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben;
persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten
Redakteure und Redakteurinnen sowie Volontärinnen und
Volontäre (Wort und Bild).
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure/
Redakteurinnen.
Protokollnotiz zu §1 (persönlicher Geltungsbereich):
Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer – nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen
Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen
Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie
1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif
bearbeitet und/oder
2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung
in der Zeitung beiträgt und/oder
3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch)
des Textteils besorgt und/oder
4. diese Tätigkeiten koordiniert.
§ 2
Tarifsätze
I. Volontäre/Volontärinnen
a) im 1. Ausbildungsjahr ab 1.10.2001
vor vollendetem 22. Lebensjahr Euro 1.400,– 1.435,–
ab vollendetem 22. Lebensjahr Euro 1.553,– 1.592,–
b) im 2. Ausbildungsjahr Euro 1.799,– 1.844,–
II. Redaktuere/Redakteurinnen im 1. bis 6. Berufsjahr
a) im 1. und 2. Berufsjahr Euro 2.642,– 2.708,–
b) im 3. und 4. Berufsjahr Euro 3.065,– 3.142,–
c) im 5. und 6. Berufsjahr Euro 3.346,– 3.430,–
III. Redakteure/Redakteurinnen ab 7. Berufsjahr
a) im 7. und 10. Berufsjahr Euro 3.679,– 3.771,–
b) im 11. bis 14. Berufsjahr Euro 3.892,– 3.989,–
c) im 15. bis 19. Berufsjahr Euro 4.150,– 4.254,–
d) im 20. bis 25. Berufsjahr *) Euro 4.195,– 4.299,–
– Besitzstandsregelung –
e) ab vollendetem 25. Berufsjahr *) Euro 4.282,– 4.388,–
– Besitzstandsregelung –
*) Für Redakteurinnen/Redakteure, die am 31. 12. 1997 in der bisherigen Gruppe III c), III d) oder III
e) eingruppiert sind, gelten die bisherigen Buchstaben III d) und e) mit der Maßgabe weiter, dass jeweils
noch eine Höherstufung erfolgt und diese Stufen an den linearen Tarifanhebungen der Gehaltssätze
teilnehmen. Eine Verrechnung mit künftigen linearen Tarifvereinbarungen findet nicht statt.
IV. Alleinredakteur/Alleinredakteurinnen
an selbständigen Zeitungen und an Bezirksausgaben sowie Redakteure/
Redakteurinnen an Bezirksausgaben, die nicht einem Redakteur/einer
Redakteurin dieser Bezirksausgaben unterstellt sind.
ab 1.10.2001
a) ab 3. Berufsjahr Euro 3.313,– 3.395,–
b) ab 5. Berufsjahr Euro 3.995,– 4.095,–
c) ab vollendetem 10. Berufsjahr Euro 4.302,– 4.409,–
d) ab vollendetem 15. Berufsjahr
oder nach zehnjähriger Tätigkeit entsprechend den Merkmalen
der Gruppe IV. Ihnen stehen ohne Rücksicht auf Berufsjahre
Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben gleich, denen
mindestens ein Redakteur unterstellt ist.
Euro 4.505,– 4.617,–
e) Für Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben, denen mindestens
ein Redakteur unterstellt ist, gelten nach zehnjähriger Tätigkeit in
dieser Funktion die Gehaltssätze der Gruppe V b bzw. V bb.
Redakteur/Redakteurin an Bezirksausgaben im Sinne der Ziffer IV
dieses Gehaltstarifvertrages ist nicht, wer lediglich mit der Berichterstattung
und mit der Sammlung redaktionellen Materials beauftragt ist.
V. Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung an selbständigen
Zeitungen
a) Redakteure/Redakteurinnen, von denen auf Grund besonderer
Kenntnisse oder Fähigkeiten regelmäßig redaktionelle Aufgaben
erfüllt werden, die selbstständige Entscheidungen und erhöhte
Verantwortung verlangen. ab 1.10.2001
Euro 4.354,– 4.463,–
aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr Euro 4.692,– 4.809,–
b) Redakteure/Redakteurinnen, die die Voraussetzungen nach V a) erfüllen
und denen mindestens ein Redakteur/eine Redakteurin unterstellt ist.
Euro 4.559,– 4.673,–
bb) ab vollendetem 15. Berufsjahr Euro 4.911,– 5.034,–
VI.Gehälter nach freier Vereinbarung
Die Gehälter der Ressortleiter/Ressortleiterin von selbstständigen Zeitungen
sowie Gehälter der Chefs/Chefinnen vom Dienst, der stellvertretenden Chefredakteure
und Chefredakteurinnen müssen angemessen über den Gehaltssätzen
der Ziffer V b bzw. V bb dieses Tarifvertrages liegen und sind frei zu
vereinbaren. Im Falle von Änderungen der Tarifgehälter ist die Angemessenheit
der frei zu vereinbarenden Gehälter in Relation zu den Gehaltssätzen der
Ziffer V b bzw. V bb zu überprüfen.
Ressorts im Sinne des Absatzes 1 sind die Sachgebiete Politik, Kultur, Lokales.
Bei Wirtschaft, Sport und Provinz ist der Begriff Ressort im Sinne dieser
Ziffer gegeben, wenn für diese Sachgebiete mindestens ein Redakteur/eine
Redakteurin überwiegend und bestimmungsgemäß tätig ist. Die Einrichtung
weiterer Ressorts steht im Ermessen des Verlages.
§ 3
Einstufung
I. Berufsjahre
Nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur/hauptberufliche
Redakteurin an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am
Rundfunk gelten als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes.
Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter
Einrechnung der Jahre der Teilnahme am Kriege sowie der Wehrdienstzeiten
(Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach vorangegangener Berufszugehörigkeit
berechnet. Die Jahre, in denen Redakteure/Redakteurinnen nach vorangegangener
Berufszugehörigkeit infolge politischer Maßnahmen während der
Zeit des Nationalsozialismus die Ausübung ihres Berufes als politisch, religiös
oder rassisch Verfolgten untersagt war, werden als Berufsjahre angerechnet.
Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet:
a) für ein abgeschlossenes Hochschulstudium: zwei Jahre;
b) für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freier
Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre;
c) nur auf Grund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag:
– nachgewiesene Jahre als Journalist/Journalistin an Pressestellen;
– höhere Anrechnungen als nach Buchstaben a) und b);
– gleichzeitige Anrechnungen nach a) und b).
d) ebenso werden nach vorangegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich
genommenen gesetzlichen Erziehungsurlaubes, der nach dem 1. Januar
1995 anfällt, als Berufsjahre angerechnet, höchstens aber mit zwei Jahren.
Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen.
Protokollnotiz zu § 3 I:
Für freie Journalistinnen/Journalisten, die bis zum 31. Dezember 1997
in den Verlag eingetreten sind, gilt §3 I b) in folgender Fassung:
Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: Für jeweils drei
nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist:
ein Jahr, höchstens aber insgesamt zwei Jahre.
II. Schriftliche Festlegung der Gehälter
Im Anstellungsvertrag sind die vereinbarte Tätigkeit, die sich hieraus ergebende
Einstufung in die Gehaltsgruppe dieses Tarifvertrages, das hier nach zu
zahlende Tarifgehalt, das Gehalt, etwaige übertarifliche Zulagen bzw. Leistungs-/
Funktionszulagen schriftlich festzulegen. Alle Veränderungen, die sich
während der Dauer des Anstellungsverhältnisses ergeben, sind durch
Nachträge zum Anstellungsverhältnis schriftlich festzulegen.
Wenn für einen Redakteur/eine Redakteurin auf Grund eingetretener Änderungen
im Laufe des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Einstufung in die
Gruppen IV, V oder VI (§ 2) in Betracht kommt, so haben die Parteien des Arbeitsverhältnisses
in gegenseitiger Fühlungnahme und unter Zugrundelegung
objektiver Maßstäbe zu prüfen, ob die tatsächlich geforderte und geleistete
Arbeit den Leistungsmerkmalen der in Frage stehenden Gruppe entspricht.
§ 4
Vertretungsausgleich
(1) Wird ein Redakteur/eine Redakteurin der Gehaltsgruppen IV, V oder VI
weisungsgemäß von einem Redakteur/einer Redakteurin einer jeweils
niedrigeren Gehaltsgruppe länger als fünf zusammenhängende Wochen
vertreten, so erhält der Vertreter/ die Vertreterin für jeden darauf folgenden
Arbeitstag der Vertretung DM 30,–.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Redakteure/Redakteurinnen mit Stellvertreterfunktion.
§ 5
Anspruchsverfolgung und Schlichtung
(1) Nicht erfüllte Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind vom Redakteur/
von der Redakteurin bzw. Volontär/Volontärin innerhalb dreier Monate
nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt der Verlag in einem schriftlich
zu erteilenden Bescheid die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs
ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich
geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1
und 2 ist der Verlag berechtigt, die Erfüllung zu verweigern.
(2) Solange ein Verlag die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 Satz 2) nicht erteilt
hat, kann der Redakteur/die Redakteurin klagen, auch wenn die Halbjahresfrist
verstrichen ist. Lehnt der Verlag nach Ablauf eines halben Jahres
nach Fälligkeit die Erfüllung des Anspruchs ab, so kann der Redakteur/die
Redakteurin innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der schriftlichen
Ablehnung klagen. Erklärt der Verlag die schriftliche Ablehnung so kurz
vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der Redakteur/die Redakteurin nicht
mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Verlag nicht auf
den Fristablauf berufen, wenn der Redakteur/die Redakteurin innerhalb
von drei Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
(3) Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages wird (§ 1) von den Bundesverbänden der Tarifpartner
eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier
Vertretern/Vertreterinnen der Verleger und der Redakteure/Redakteurinnen.
Durch die Anrufung wird die ausschließliche Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte gemäß §§ 22 und 101 ArbGG nicht berührt.
§ 6
Besitzstandsklausel
Bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifs gezahlte höhere Gehälter müssen
weitergezahlt werden.
§ 7
Laufzeit des Vertrages
Dieser Gehaltstarifvertrag gilt ab 1. August 2000. Er kann mit dreimonatiger
Frist erstmals zum 31. Juli 2002, ansonsten mit jeweils dreimonatiger Frist
zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Steigerungssatz
von drei Prozent gilt in den Bundesländern Brandenburg und Mecklenburg-
Vorpommern ab 1. November 2000.
Frankfurt, 12. Oktober 2000
Anlage zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Zum Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen
vom 12. Oktober 2000, gültig ab 1. August 2000
Zwischen
dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
als Vertreter aller ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
einerseits
und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V.
– Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten –
der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
andererseits
werden mit tariflicher Wirkung folgende Durchführungsbestimmungen zum
Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen
vom 12. Oktober 2000 vereinbart:
1. Zu § 2 (Lebensjahre):
Hängt die höhere Bezahlung von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres
ab, so ist das höhere Gehalt für den Geburtsmonat zu zahlen,
wenn der Geburtstag spätestens der 15. des betreffenden Monats ist.
2. Zu § 2 Ziff. IV, V und VI (Selbstständige Zeitungen, Bezirksausgaben):
(1) Eine Zeitung ist selbstständig im Sinne der Ziffern IV, V und VI, wenn sie
von einem rechtlich selbstständigen Verlagsunternehmen herausgegeben
wird, das keine Tochtergesellschaft ist. Tochtergesellschaft im Sinne dieser
Bestimmung ist ein Unternehmen, an dem der Verlag der Hauptausgabe,
für welche die Zeitung der Tochtergesellschaft eine Bezirksausgabe
im Sinne des Abs. 2 darstellt, mindestens zur Hälfte beteiligt ist.
(2) Bezirksausgabe ist jede Teilauflage einer selbstständigen Zeitung, die
von dieser inhaltlich abweicht, um die regionalen Besonderheiten eines
bestimmten Verbreitungsgebietes zu berücksichtigen.
3. Zu § 2 Ziffer IV (Alleinredakteur/Alleinredakteurin):
Alleinredakteur/Alleinredakteurin im Sinne des § 2 Ziff. IV ist derjenige, der
als einziger Redakteur/einzige Redakteurin einer selbstständigen Zeitung
bzw. einer Bezirksausgabe tätig ist.
4. Zu § 2 Ziffer IV (Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben):
Redakteure/Redakteurinnen an Bezirksausgaben haben – mit Ausnahme
der Redakteure/Redakteurinnen in der Gruppe IV e – keinen Anspruch auf
Eingruppierung in die Gehaltsgruppen der Ziffer V. Bedingen Art und Umfang
der Bezirksausgaben eine überdurchschnittliche Leistung, so soll
eine angemessene Leistungszulage gewährt werden.
5. Zu § 2 Ziffer IV Buchst. d Satz 2 und Ziffer V b (Unterstellung):
Die Unterstellung setzt ein vom Verlag oder Chefredakteur ausdrücklich
angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus,
vermöge dessen der/die übergeordnete Redakteur/Redakteurin verbindliche
Weisungen geben kann.
6. Zu § 2 Ziffer IV letzter Satz (Berichterstattung und Sammlung redaktionellen
Materials):
(1) Berichterstattung im Sinne des § 2 Ziffer IV letzter Satz liegt vor, wenn
sie sich im Wesentlichen auf Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten
beschränkt.
(2) Der Begriff “Sammlung redaktionellen Materials” umfasst auch die Sichtung,
wenn sie nicht auftragsgemäß mit der Bearbeitung verbunden ist.
(3) Der Redakteur/die Redakteurin, der/die nur die Tätigkeit nach den Absätzen
1 und 2 dieser Ziffer ausübt, ist in die Gehaltsgruppe II bzw. III einzustufen.
7. Zu § 2 Ziffer V (Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung):
(1) Für die Einstufung nach Gruppe V kommt den Worten “besondere
Kenntnisse oder Fähigkeiten”, “regelmäßig”, “selbstständige Entscheidungen”
und “erhöhte Verantwortung” ausschlaggebende Bedeutung zu.
(2) Die vorausgesetzte Regelmäßigkeit der Erfüllung besonderer redaktioneller
Aufgaben verlangt, dass diese den Hauptinhalt der Beschäftigung
des/der betreffenden Redakteurs/Redakteurin bilden.
8. Zu § 2 Ziffer IV Absatz 1 (Gehälter nach freier Vereinbarung):
Bis zur Vollendung des 15. Berufsjahres müssen die nach Auflagenhöhe
maßgebenden Gehaltssätze der Gruppe V b, nach Vollendung des 15. Berufsjahres
diejenigen der Gruppe V bb angemessen überschritten werden.
9. Zu § 2 Ziffer VI Absatz 2 (Ressorts):
Der Begriff des Ressortleiters/der Ressortleiterin im Sinne der Ziffer VI
setzt nicht die Unterstellung eines/einer oder mehrerer Redakteure/Redakteurinnen
voraus.
In allen Fällen, in denen die Bezeichnung im Impressum sich nicht mit
dem Tatbestand der Tätigkeit des/der betreffenden Redakteurs/Redakteurin
deckt, ist nicht das Impressum, sondern die Art der Beschäftigung für
die Einstufung maßgebend.
10. Zu § 3 Ziffer 1 Absatz 2 (Anrechnung von Berufsjahren):
Eine Anrechnung gemäß Absatz 2 c) bindet nur den betreffenden Verlag.
11. Zu § 6 (Besitzstand):
(1) Die bisherigen Gehälter müssen, auch wenn sie übertariflich oder frei
vereinbart werden, weitergezahlt werden, bis auf Grund eines neuen Tarifvertrages
Anspruch auf höhere Bezahlung entsteht.
(2) Übertarifliche Zahlungen können auf die durch diesen Tarifvertrag verursachten
Erhöhungen angerechnet werden.
(3) Eine Leistungszulage ist nicht anzurechnen, wenn die Zulage für eine
Tätigkeit oder besondere Leistung gewährt wurde, die auch nach der Erhöhung
des Tarifgehalts zusätzlich weiterausgeübt oder erbracht wird.
Frankfurt, 12. Oktober 2000
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.
gez. Helmut Heinen
gez. Rüdiger Niemann
Deutscher Journalisten-Verband e.V. IG Medien, Druck und Papier
– Gewerkschaft der Journalistinnen Publizistik und Kunst
und Journalisten –
gez. Dr. Siegfried Weischenberg
gez. Hubert Engeroff gez. Detlef Hensche |